Der Traditionserlass von 2018
Der Traditionserlass der Bundeswehr beschreibt den Rahmen, in dem die Streitkräfte ihr Traditionsverständnis bestimmen und Traditionspflege betreiben. Er richtet sich an die Bundeswehr als Institution und bietet Orientierung für den Umgang mit ihrer eigenen Geschichte. Der Erlass von 2018 trat an die Stelle älterer Richtlinien, knüpfte inhaltlich aber an bereits vorhandene Vorgaben an. Bei der Datierung weichen die Angaben des Deutschen BundeswehrVerbandes und einer Regierungsantwort voneinander ab.
Entstehung und Datum
Ein Traditionserlass legt fest, welches Verständnis von Tradition innerhalb der Bundeswehr gelten soll und nach welchen Grundsätzen Traditionspflege ausgerichtet wird. Er gibt damit einen institutionellen Maßstab für den Umgang mit geschichtlichen Bezügen vor. Der Erlass von 2018 trägt den Titel „Die Tradition der Bundeswehr. Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege“. Schon die Formulierung macht deutlich, dass es nicht allein um historische Rückblicke geht: Geregelt werden sowohl das Verständnis von Tradition als auch deren Pflege im Alltag der Streitkräfte.
Der Text dient als übergreifende Orientierung für Angehörige und Führungsebenen der Bundeswehr. Er ordnet ein, wie Tradition in einer demokratischen Armee verstanden und vermittelt werden soll, und schafft eine gemeinsame Grundlage für Entscheidungen zur Traditionspflege. Dadurch betrifft er nicht nur geschichtliche Einordnungen, sondern auch die Frage, welche Bedeutung historische Bezüge für die Bundeswehr als heutige Institution haben. Der Erlass ist eine Richtlinie für diese institutionelle Auseinandersetzung, keine Darstellung der gesamten Bundeswehr Geschichte.
Beim Datum gibt es eine erkennbare Quellenabweichung. Der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) nennt den 28. März 2018 und führt Hannover als Ortsangabe an. Eine Regierungsantwort nennt dagegen den 18. März 2018. Beide Angaben beziehen sich auf den Traditionserlass der Bundeswehr von 2018, stimmen aber beim Tag nicht überein. Die Abweichung sollte deshalb bei einer Datierung ausdrücklich berücksichtigt werden; aus den beiden Angaben allein ergibt sich kein einheitliches März-Datum.
Inhaltlich markiert der Erlass einen verbindlichen Bezugspunkt für die Bundeswehr Tradition und die dazugehörige Traditionspflege. Seine Funktion liegt darin, ein gemeinsames Verständnis zu formulieren, statt einzelne historische Ereignisse umfassend nachzuerzählen. Die abweichende Datumsangabe ändert nichts daran, dass beide Quellen den Erlass dem Jahr 2018 zuordnen. Für die zeitliche Einordnung ist daher das Jahr eindeutig, während der genaue März-Tag je nach Quelle unterschiedlich angegeben wird.
Der Vorgänger von 1982
Vor dem Erlass von 2018 galten die Richtlinien von 1982. Sie bildeten den Vorgänger und regelten bereits, wie die Bundeswehr ihr Traditionsverständnis fassen und Traditionspflege betreiben sollte. Mit dem neuen Erlass wurden diese Richtlinien abgelöst. Der Wechsel bedeutete somit nicht, dass die Bundeswehr erstmals Vorgaben zu ihrer Tradition erhielt, sondern dass eine bestehende Regelungsgrundlage durch eine neue ersetzt wurde.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und Kritiker beschreiben den Erlass von 2018 als Konsolidierung und Konkretisierung früherer Inhalte. Diese Einordnung hebt Kontinuität hervor: Nach dieser Sichtweise wurden bereits vorhandene Grundgedanken zusammengeführt und deutlicher gefasst. Der Text von 2018 steht damit in einer Entwicklung, deren früherer Bezugspunkt die Richtlinien aus dem Jahr 1982 sind. Zugleich sorgt die neue Fassung dafür, dass das Traditionsverständnis der Bundeswehr in einem aktualisierten Erlass gebündelt vorliegt.
Die Bezeichnung als Konsolidierung erklärt, weshalb der Erlass sowohl als neue Regelung als auch als Fortführung früherer Vorgaben betrachtet werden kann. Neu ist, dass die Richtlinien von 1982 nicht mehr die maßgebliche Grundlage darstellen; inhaltlich sehen der Wissenschaftliche Dienst und Kritiker jedoch eine Weiterentwicklung bereits vorhandener Gedanken. Die Ablösung und die inhaltliche Kontinuität schließen einander daher nicht aus: 2018 trat eine neue Richtlinie an die Stelle des Vorgängers, während zentrale Inhalte nach dieser Bewertung geordnet und präzisiert wurden.
Wehrmacht und Tradition
Der Traditionserlass der Bundeswehr zieht eine klare Grenze zwischen der Geschichte deutscher Streitkräfte und einer Tradition, die für eine demokratische Armee verbindlich sein kann. Der NS-Staat gilt als verbrecherisches Unrechtsregime und kann deshalb keine Grundlage für Traditionspflege bilden. Auch die Wehrmacht wird als Institution nicht als traditionswürdig bewertet. Davon zu unterscheiden ist die Prüfung einzelner Angehöriger und ihrer Leistungen, die in den Erlassen von 1982 und 2018 eine Rolle spielt.
Die Wehrmacht als Institution
Die institutionelle Bewertung richtet sich nicht danach, ob die Wehrmacht Teil der deutschen Militärgeschichte war, sondern danach, ob sie als Vorbild für Streitkräfte eines demokratischen Staates dienen kann. Der Erlass von 2018 verneint das: Die Wehrmacht war in den verbrecherischen NS-Staat eingebunden und kann als Organisation keine Tradition für die Bundeswehr begründen. Damit wird ihre historische Bedeutung nicht geleugnet; ausgeschlossen wird vielmehr eine positive Übernahme der Institution als Ganzes. Bereits der Traditionserlass von 1982 enthielt eine vergleichbare Abgrenzung.
| Vergleichspunkt | Traditionserlass 1982 | Traditionserlass 2018 |
|---|---|---|
| Bewertung der Wehrmacht als Institution | Die Wehrmacht als Institution kann keine Tradition für die Bundeswehr begründen. | Die Wehrmacht als Institution gilt nicht als traditionswürdig für die Streitkräfte eines demokratischen Staates. |
| Bezug zum NS-Staat | Die Abgrenzung vom Nationalsozialismus und seinen Verbrechen ist Maßstab der Traditionspflege. | Der verbrecherische NS-Staat kann keine Tradition begründen; die Bundeswehr orientiert sich an Verfassung und demokratischen Werten. |
| Folge für das Traditionsverständnis | Eine pauschale Übernahme militärischer Vergangenheit wird ausgeschlossen; die Bewertung erfolgt differenziert. | Die institutionelle Absage wird ausdrücklich mit dem Selbstverständnis einer Armee in einem demokratischen Rechtsstaat verbunden. |
Der Vergleich zeigt eine Kontinuität im Grundsatz: Beide Erlasse trennen die historische Beschäftigung mit der Wehrmacht von ihrer Anerkennung als Institutionstradition. Der Erlass von 2018 formuliert diese Grenze im Zusammenhang mit dem demokratischen Selbstverständnis der Bundeswehr besonders deutlich.
Einzelpersonen und Widerstand
Die Ablehnung der Wehrmacht als Institution bedeutet nicht, dass jede einzelne Person mit Wehrmachtvergangenheit automatisch gleich beurteilt wird. Einzelne Angehörige kommen für die Bundeswehr Tradition nur dann in Betracht, wenn ihre Leistungen beispielhaft oder für die Geschichte bedeutsam waren und mit den Werten des demokratischen Staates vereinbar sind. Entscheidend ist die konkrete Person und ihr Handeln, nicht allein die Zugehörigkeit zu einer militärischen Organisation. Schon der Erlass von 1982 ließ eine differenzierte Betrachtung zu. Er berücksichtigte insbesondere den Widerstand gegen das NS-Regime sowie Verdienste beim Aufbau der Bundeswehr nach 1955. Der Erlass von 2018 hält ebenfalls an der Unterscheidung zwischen institutioneller Bewertung und individueller Leistung fest; eine Verbindung zur Wehrmacht schließt eine Würdigung daher nicht für sich allein aus. Daraus folgt nicht, dass der Erlass verlangt, sämtliche mit der Wehrmacht verbundenen Kasernennamen abzulegen. Ein Name wird nicht allein wegen dieser Verbindung automatisch unzulässig; maßgeblich bleibt, ob die betreffende Person nach ihrer konkreten Biografie und Leistung als Vorbild für die Bundeswehr gelten kann.
Verfahren der Benennung von Kasernen
Für bestehende und neu vorgeschlagene Kasernennamen gilt, dass sie mit dem Traditionserlass der Bundeswehr vereinbar sein müssen. Die Prüfung betrifft damit sowohl die Auswahl eines Namens als auch den Umgang mit einer bereits bestehenden Benennung. Zuständigkeiten liegen innerhalb der Bundeswehr bei den Inspekteuren oder den Leitern der Organisationsbereiche; weitere Beteiligte kommen im Verfahren hinzu. Die einzelnen Schritte führen von der Initiative vor Ort bis zur Entscheidung des Verteidigungsministeriums.
Zuständigkeiten
Bei der Benennung wirken militärische Stellen, die Kommune und gegebenenfalls Angehörige der namensgebenden Person mit. Die Regierungsantwort benennt die Inspekteure und die Leiter der Organisationsbereiche als Verantwortliche.
- Inspekteure verantworten die Traditionspflege in ihrem Bereich und prüfen Namensvorschläge; ihre Zustimmung ist im beschriebenen Verfahren Voraussetzung für die weitere Vorlage.
- Leiter der Organisationsbereiche können ebenfalls zuständig sein. Die Regierungsantwort führt sie neben den Inspekteuren als Verantwortliche für die Prüfung von Kasernennamen auf.
- Die Truppe am Standort kann eine Benennung anregen und den Vorschlag vor Ort entwickeln. Sie liefert damit den Ausgangspunkt für die anschließende Prüfung.
- Die Kommune wird am Verfahren beteiligt. Ihre Einbindung berücksichtigt den örtlichen Bezug eines Kasernengeländes, ohne die abschließende Entscheidung über die Benennung zu übernehmen.
- Angehörige der namensgebenden Person sind einzubeziehen, wenn deren Zustimmung erforderlich ist. Das Verfahren sieht dafür eine schriftliche Zustimmung vor, bevor der Vorschlag genehmigt wird.
- Das Verteidigungsministerium entscheidet über die Genehmigung. Die vorherigen Beteiligungen und Zustimmungen bilden die Grundlage für diese abschließende Entscheidung auf Bundesebene.
Die Aufgaben sind damit auf mehrere Stellen verteilt: Die militärische Verantwortung liegt bei den zuständigen Führungsebenen, während Kommune und Angehörige beteiligt werden. Die Genehmigung erteilt das Ministerium.
Schritte bis zur Genehmigung
Der DBwV beschrieb 2019 eine Abfolge, in der ein Vorschlag zunächst am Standort entsteht und danach mehrere Prüfungen und Zustimmungen durchläuft. Erst mit der Genehmigung des Verteidigungsministeriums ist das Verfahren abgeschlossen.
- Die Truppe vor Ort stößt die Benennung an und entwickelt eine Initiative für einen Kasernennamen. Der Vorschlag beginnt damit am Standort, nicht erst bei der abschließenden Stelle.
- Der zuständige Inspekteur muss dem Vorschlag zustimmen. Ohne diese Zustimmung geht die Namensinitiative nicht in die folgenden Beteiligungs- und Genehmigungsschritte über.
- Anschließend wird die Kommune beteiligt. Ihre Einbindung erfolgt im laufenden Verfahren, bevor die erforderlichen Zustimmungen und die ministerielle Entscheidung eingeholt werden.
- Bei einem Namen, der sich auf eine Person bezieht, ist die schriftliche Zustimmung von Angehörigen einzuholen. Sie gehört zu den im Verfahren genannten Voraussetzungen.
- Abschließend prüft und genehmigt das Verteidigungsministerium den Namensvorschlag. Die Genehmigung bildet den letzten Schritt nach Initiative, Zustimmung des Inspekteurs und Beteiligungen.
Die Reihenfolge macht deutlich, dass eine örtliche Initiative allein noch keine verbindliche Benennung bewirkt. Nach Angaben der Bundeswehr werden Namen geändert, wenn sie nicht mehr zur Tradition passen.
Kritik und Beispiele
Die Auseinandersetzung um Kasernennamen betrifft nicht nur historische Einordnungen, sondern auch die Frage, wie sich öffentliche Ehrungen in der Bundeswehr Tradition widerspiegeln. Kritisiert werden vor allem die Umsetzung des Traditionserlasses und der zeitliche Abstand zwischen angekündigten Veränderungen und sichtbaren Ergebnissen. Die Initiative gegen falsche Glorie brachte 2018 Einwände gegen die Ehrung von Wehrmachtangehörigen vor. Die Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme zeigt, wie eine Umbenennung angekündigt werden konnte, während der bisherige Name zunächst weitergeführt wurde.
Kritik an der Umsetzung
Kritik an der Umsetzung des Traditionserlasses richtet sich unter anderem gegen den Abstand zwischen seinen Maßstäben und der fortbestehenden Praxis einzelner Ehrungen. In öffentlichen Debatten wird eingewandt, dass die Neubewertung von Kasernennamen nicht überall gleich schnell sichtbar werde. Eine angekündigte Prüfung oder Änderung könne über längere Zeit ohne vollzogene Umbenennung bleiben. Kritische Stimmen sehen darin ein Zeichen dafür, dass die Traditionspflege in der Bundeswehr nicht allein durch allgemeine Vorgaben verändert wird, sondern auch von konkreten Entscheidungen und deren Umsetzung abhängt.
Die 2018 aufgetretene Initiative gegen falsche Glorie wandte sich insbesondere gegen Ehrungen von Wehrmachtangehörigen durch Kasernennamen. Ihr zentraler Einwand war, dass eine Auszeichnung oder militärische Leistung nicht losgelöst vom historischen Zusammenhang betrachtet werden dürfe. Bei Angehörigen der Wehrmacht müsse auch berücksichtigt werden, dass sie in einer Streitkraft dienten, die Teil des nationalsozialistischen Staates und des von ihm geführten Krieges war. Die Initiative kritisierte, dass eine nach einem Wehrmachtsoffizier benannte Kaserne als öffentliche Würdigung verstanden werden könne und dadurch eine unkritische oder verherrlichende Sicht auf die Vergangenheit begünstige.
Zu den Kernpunkten der Initiative gehörten daher die kritische Prüfung konkreter Namensgeber und die Forderung, Ehrungen nicht allein mit militärischem Können oder verliehenen Auszeichnungen zu begründen. Wo eine Namensgebung nach ihrer Auffassung eine unangemessene Würdigung darstellte, sollte auch eine Umbenennung in Betracht gezogen werden. Die Kritik richtete sich damit nicht gegen jede Beschäftigung mit militärischer Vergangenheit, sondern gegen die Form des öffentlichen Gedenkens, die eine Person aus ihrem politischen und historischen Umfeld herauslösen kann.
Weitere Einwände in der Debatte betrafen die Nachvollziehbarkeit einzelner Entscheidungen: Wenn Namen über längere Zeit bestehen bleiben, obwohl eine Änderung angekündigt wurde, kann der Eindruck einer uneinheitlichen Umsetzung entstehen. Das ist eine Kritik an der praktischen Wirkung und Verlässlichkeit der Traditionspflege, keine Aussage darüber, dass jede Verzögerung denselben Grund hatte.
Beispiel Rotenburg
Die Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme ist nach Oberst Helmut Lent benannt, einem Luftwaffenpiloten. Der Fall wurde im Zusammenhang mit einer angekündigten Umbenennung öffentlich diskutiert. Eine Regierungsantwort hielt später fest, dass die Kaserne noch etwa ein Jahr nach dieser Ankündigung den Namen Lent-Kaserne trug.
| Aspekt | Angabe | Einordnung |
|---|---|---|
| Standort | Rotenburg/Wümme | Die Kaserne wird unter diesem Standort in der Debatte um ihren Namen geführt. |
| Namensgeber | Oberst Helmut Lent, Luftwaffenpilot | Nach ihm wurde die Lent-Kaserne benannt. |
| Spätere Namensführung | Noch etwa ein Jahr nach der angekündigten Umbenennung: Lent-Kaserne | So lautete die Angabe in einer Regierungsantwort. |
Die Angaben beziehen sich auf unterschiedliche Zeitpunkte: Eine Ankündigung bezeichnet zunächst eine beabsichtigte Änderung, während die Regierungsantwort den damals bestehenden Namen wiedergab. Aus dieser zeitlichen Abfolge lässt sich ablesen, dass der Name nach der Ankündigung zunächst weitergeführt wurde; sie belegt für sich genommen weder den späteren Abschluss einer Umbenennung noch deren endgültigen Ausgang.